Abschluss des Vertrages
Der Vertrag mit dem Gast ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung / das Appartement bestellt und die Buchung schriftlich bestätigt ist, oder - falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist - sobald die Ferienwohnung / das Appartement bereit gestellt wird.
An- und Abreise
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart,ist der Bezug der Ferienwohnung / des Appartements nicht vor 15 Uhr am Anreisetag möglich. Die Rückgabe hat bis 11 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Der Gast wird gebeten bei einer vorgesehenen Abreise nach 11 Uhr dies dem Beherbergungsbetrieb am Vortag der Abreise bis spätestens 19 Uhr mitzuteilen. Bei einer Abreise bis 18 Uhr ist der halbe, nach 18 Uhr der volle Preis für die Ferienwohnung / das Appartement zu zahlen. Reservierte Ferienwohnungen / Appartements müssen bis spätestens 18 Uhr am Anreisetag bezogen werden. Ist der Gast nicht bis 18 Uhr angereist kann der Beherbergungsbetrieb über die Ferienwohnung / das Appartement verfügen.
Preise und Zahlungsmodalitäten
Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den Angaben in der Reservierungsbestätigung.Die hierfür vereinbarten Preise sind Inklusivpreise ohne Frühstück. Ein Zimmerservice in den Ferienwohnungen / Appartements erfolgt nicht. Für die Reservierung kann der Beherbergungsbetrieb eine Vorauszahlung, in Höhe des Preises der angemieteten Ferienwohnung / des Appartements für eine Übernachtung verlangen. Geht diese Vorauszahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Reservierungsbestätigung auf dem Konto des Beherbergungsbetriebes ein, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der vereinbarte Preis sowie eine Vergütung für eventuelle Zusatzleistungen, ist am Tag der Abreise fällig. Als Zahlungsmittel werden ausschließlich Euros (€) in bar oder in Form der EC-Karte akzeptiert.
Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Bei Nichtinanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen ist der Gast verpflichtet, 90 % des für die Dauer der Reservierung vereinbarten Preises zu zahlen.
Mängel der Beherbergungsleistung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weisen die gemieteten Räumlichkeiten einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung des Mangels zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertrags- gemäßen Leistungen zu.
Haftung
Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, so weit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder der Beherbergungsbetrieb für einen dem Gast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Dies betrifft nicht Leistungen des Weingutes Josef Köhr, wie Weinproben, Grillpartys und Planwagenfahrten, die gesondert zu vereinbaren und zu vergüten sind.
Verjährung
Vertragliche Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus dem Beherbergungsvertrag und Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren.
Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Beherbergungsbetriebes. Mündliche Abreden werden erst wirksam wenn der Beherbergungsbetrieb diese schriftlich bestätigt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksamen und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung gewollt haben.